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Mobile Klimageräte in Mietwohnungen – Was ist mit Monoblock- und mobilen Split-Geräten erlaubt?

Immer mehr Mieter möchten der Sommerhitze entkommen – ohne bauliche Veränderungen und ohne Konflikte mit dem Vermieter. Mobile Klimageräte bieten hier eine flexible Lösung. Besonders zwei Varianten stehen im Fokus: das klassische Monoblockgerät und das mobile Split-Klimagerät. Doch was ist erlaubt – und was nicht?

Monoblock vs. mobiles Split-Gerät – wo liegt der Unterschied?

Monoblock-Klimageräte bestehen aus einem einzigen Gerät, das im Raum steht und die warme Luft über einen Abluftschlauch durch das Fenster nach außen leitet. Diese Lösung ist unkompliziert, sofort einsatzbereit und erfordert keine baulichen Veränderungen. Mieter dürfen Monoblockgeräte in der Regel ohne Genehmigung des Vermieters nutzen.

Mobile Split-Klimageräte bestehen hingegen aus zwei Einheiten: einer leisen Inneneinheit und einer kompakten Außeneinheit, die über flexible Leitungen miteinander verbunden sind. Die Außeneinheit wird nicht fest montiert, sondern kann z. B. auf dem Balkon stehen oder aus dem Fenster gehängt werden. Sie ist also deutlich flexibler als klassische fest installierte Splitgeräte – dennoch gelten hier andere Regeln.

Mietrecht: Wann ist die Zustimmung des Vermieters nötig?

Monoblockgeräte: Da keine Bohrungen oder festen Einbauten erforderlich sind, dürfen Mieter ein Monoblockgerät grundsätzlich ohne Genehmigung verwenden.

Mobile Splitgeräte: Auch wenn diese Geräte nicht fest installiert sind, kann der Einsatz der Außeneinheit – etwa wenn sie dauerhaft außen hängt oder sichtbar am Fenster angebracht wird – zustimmungspflichtig sein. Vor allem dann, wenn optische Veränderungen an der Fassade entstehen oder Lärmquellen für Nachbarn entstehen.

Unser Tipp: Nei mobilen Split-Geräten immer vorher Rücksprache mit dem Vermieter halten, insbesondere wenn ein Außenteil dauerhaft außen platziert wird.

Baurecht: Gibt es Vorgaben?

Für mobile Geräte, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, gelten in der Regel keine baurechtlichen Einschränkungen. In Berlin sollte man auf einen Mindestabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze achten (§ 6 BauO Bln), falls das Außengerät dauerhaft außen betrieben wird. In den meisten anderen Bundesländern gelten keine festen Abstandsvorgaben, solange keine bauliche Befestigung erfolgt. Dennoch ist Rücksicht auf Nachbarn wichtig.


Lärmschutz: Was ist erlaubt?

Auch mobile Klimageräte dürfen die Nachtruhe nicht stören. Laut TA Lärm gilt:
- In Wohngebieten max. 50 dB(A) tagsüber, 35 dB(A) nachts.
- Die meisten Monoblockgeräte liegen bei 50–65 dB(A), mobile Splitgeräte sind oft leiser.
Achte beim Kauf unbedingt auf den Geräuschpegel – und nutze den Nachtmodus, wenn vorhanden. Die Außeneinheit eines mobilen Splitgeräts sollte möglichst nicht Richtung Nachbarfenster gerichtet sein.


Monoblockgeräte sind die einfachste Lösung für Mieter, da sie keine Genehmigung erfordern und direkt einsatzbereit sind. Mobile Splitgeräte bieten mehr Effizienz und Komfort – setzen aber eine gute Abstimmung mit dem Vermieter voraus. Wer rücksichtsvoll mit Lautstärke und Platzierung umgeht, kann beide Varianten auch in der Mietwohnung problemlos nutzen.

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